Gartenordnung
Garten- & Bauord­nung
(Stand 09/2020)
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1. Bauliche Anlagen
Unter baulichen Anlagen versteht man im Kleingartenwesen im Allgemeinen die Gartenlaube. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbunden, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden.
1.1 Definition einer Gartenlaube
Für den Laubenbau gelten die Bestimmungen aus dem Bundeskleingartengesetz § 3 Abs. 2. Das Bundeskleingartengesetz setzt verbindlich die maximale Größe einer Gartenlaube von höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachten Freisitzes fest. Das Vermieten ist nicht erlaubt. Das Unterkellern der Laube einschließlich der Aufbauten ist nicht gestattet. Gartenlauben dienen vorrangig der kleingärtnerischen Nutzung. Mit der flächenmäßigen Begrenzung will der Gesetzgeber einer Entwicklung zu Wochenendhausgebieten vorbeugen. Um Verwechslungen zu vermeiden, ist deutlich sichtbar die Gartennummer an der Laube / Gartentor anzubringen. Die Ausstattung der Laube soll in einfacher Ausführung erfolgen. Die Beschaffenheit von Gartenlauben darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Daher sind Unterkellerung, Wasser- und Abwasseranschluss sowie der Einbau von Feuerstellen und Schornsteinen nicht erlaubt. Die maximale Gebäudehöhe darf gemessen von der Bodenplatte bis zum Giebelfirst maximal 3,70 m betragen. Ein angemessener Dachüberstand ist zulässig. Er darf höchstens 30 cm betragen. Der Dachüberstand wird nicht zur Grundfläche der Laube hinzugerechnet. Es sind bestimmte Laubentypen vorgeschrieben. Der Geräteraum ist Bestandteil des Laubenkörpers und ist mit einem separaten Eingang (Außentüre) zu versehen.
1.2 Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften
Nach der Landesbauordnung NRW vom 01.03.2000 § 65 sind Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz von Seiten des Gesetzgebers genehmigungsfrei. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften werden in der Gartenordnung behandelt und sind zwingend einzuhalten.
1.3 Genehmigung Laubenbau
Die Errichtung sowie der Umbau einer Laube ist genehmigungspflichtig. Jede Bautätigkeit und Änderung an der Laube darf nur nach Genehmigung durch den Verpächter vorgenommen werden. Genehmigungsverfahren: Der Bauherr stellt vor Beginn der Arbeiten einen Bauantrag beim Verpächter. Baubeginn ist erst nach schriftlicher Zustimmung des Verpächters gestattet. Der Bauherr vereinbart mit dem Verpächter einen Ortstermin zur Festlegung des Standortes der Laube auf der Parzelle. Die Überprüfung erfolgt bei Fertigbauweise nach der Aufstellung, bei Selbstbauweise erfolgt eine Rohbauabnahme sowie eine Endabnahme. Vom Antragsteller sind Antragskosten gemäß Kassenordnung des Stadtverbandes zu entrichten. Vorhandene bauliche Anlagen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, müssen sofort auf die maximale Grundfläche zurückgebaut werden.
1.4 Sonstige bauliche Anlagen
1.4.1 Antennen
Eine SAT Antenne bis 80cm ist gestattet.
1.4.2 Einfriedungen
Einfriedungen sind nach der Gartenordnung nicht vorgeschrieben. Innenzäune dürfen nicht höher als 1 m sein (Vereinsbeschluss beachten).
1.4.3 Frühbeete / Tomatenschutzdächer / Hochbeet / Folientunnel
Frühbeete in Massivbauweise (Beton und Mauerwerk) sind nicht gestattet. Frühbeete und Tomatenschutzdächer in Leichtbauweise sind erlaubt (Skobalit, Stegplatten helle Ausführung) und bedürfen keiner Genehmigung. Es dürfen maximale zwei Tomatendächer aufgestellt werden. Die Größe eines Tomatenschutzdaches darf maximal 2,50 m Länge, 1,60 m Höhe und 0,80 m Breite nicht überschreiten. Kies und Schotterbeete sind als Bestandteil für ein Zier und Nutzgarten in einem Kleingarten nicht zulässig. Vorhandene Kies- oder Schotterbeete müssen mit allen eingebrachten Materialien zurück gebaut werden. Insbesondere künstlich erzeugten Geweben oder Vliesen. Sie sind bis zum 30.11.2021 zu entfernen. Hochbeete werden geduldet. Empfohlene Maße = L= 1,50 m x H= 0,80 m x T= 0,80 m Bei Hochbeeten aus Holz sind Dielen 20 mm stark (Lerche etc.) zu verwenden. Hochbeete sind sach- und fachgerecht aufzustellen. Handelsübliche Folientunnel mit einer Höhe bis 0,80 m werden geduldet. Selbstbauweise ist nicht erlaubt. Kunststoffvliese sind verboten. Handelsübliche Mulchfolien für Erdbeeren und Kartoffeln werden geduldet.
1.4.4 Gerätehäuser
Gerätehäuser sind nur in einer Größe von max. 4 m² gestattet, wenn keine Laube auf der Parzelle vorhanden ist. Nach Errichtung einer Gartenlaube ist das Gerätehaus zu entfernen. Der Stadtverband Solingen der Kleingärtner e.V. gestattet das Aufstellen einer Gerätebox (Fassungsvermögen 850 Liter). Der Geräte-Boxentyp wird vom Stadtverband vorgegeben. Ein Bauantrag ist beim Stadtverband Solingen der Kleingärtner e.V. zu stellen.
1.4.5 Gewächshäuser
Handelsübliche Gewächshäuser in Fertigbauweise aus Glas, Doppelstegplatten oder Plexiglas dienen der kleingärtnerischen Nutzung. Sie dienen der Aufzucht von Pflanzen und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bei einer Nichteinhaltung ist das Gewächshaus zu entfernen. Das Aufstellen ist genehmigungspflichtig. Gewächshäuser aus Folien sind nicht gestattet. Die Größe des Gewächshauses sollte der Gartengröße angepasst sein. Die Gesamtfläche 8 m² nicht überschreiten, die Giebelhöhe maximal 2,50 m betragen. Ein Grenzabstand von 0,50 m zur Nachbarparzelle ist einzuhalten. Die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Grenzabstände gem. dem Nachbarschaftsgesetz NRW (NachbG NRW) sind zu beachten. Betonfundamente sind als Unterbau nicht gestattet. Bei Pächterwechsel kann eine Übernahme eines Gewächshauses durch den Nachpächter nur auf freiwilliger Basis erfolgen.
1.4.6 Grill- und Feuerstellen
Im Kleingarten ist ein Grillkamin (Fertigbau) mit einer Feuerstelle bis zu einer Gesamthöhe von max. 2,25 m einschl. Schlussstein und einer Gesamtbreite von max.1,20 m zulässig. Bei der Auswahl des Standortes und Bau der Anlagen sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Ein Anschluss an Lauben oder Laubenvorbauten ist nicht gestattet. Besonders zu beachten ist, dass in Gärten, deren Abstand weniger als 100 m zum Waldrand beträgt, keine Grill- oder Feuerstelle errichtet werden darf. Der Grillkamin darf nur mit Holzkohle und handelsüblichem Grillanzünder betrieben werden.
1.4.7 Hangbefestigungen
Befestigungen zur Hangsicherung sind genehmigungspflichtig.
1.4.8 Kinderspielhäuser und Spielgeräte
Trampoline sind nur bis 1 m Durchmesser gestattet. Insgesamt sind nur bis zu 3 Spielgeräte zugelassen Die kleingärtnerische Nutzung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die ordnungsgemäße Aufstellung und Sicherheit der Spielgeräte haftet der Pächter.
1.4.9 Gartenpavillon
Ein Gartenpavillon je Garten ist in den Sommermonaten (01.05. bis 30.09. eines Jahres) geduldet. Ausführung: Rohrgestänge mit Plastikfolie Größe: Grundfläche max. 3 m x 3 m. Es ist nicht erlaubt, diese Pavillons weiter auszubauen oder mit der Laube zu verbinden.
1.4.10 Pergola und Rankgerüste
Pergola: Sind genehmigungspflichtig.
Voraussetzung: Gesamtfläche maximal 15 m. Die Pergola muss aus Holz errichtet werden. Die oberen Balken müssen waagerecht ausgerichtet sein. Die Pergola darf nicht mit Baustoffen oder Planen abgedeckt werden. Die Pergola darf nicht freistehend im Garten aufgebaut werden. Bei Antragstellung ist eine Skizze mit Maßen einzureichen. Nach Fertigstellung der Pergola ist beim Stadtverband Solingen der Kleingärtner e.V. eine Bauabnahme zu beantragen.
Rankgerüste: Sind genehmigungspflichtig.
Voraussetzung: Das Rankgerüst muss aus Holz errichtet werden. Das Rankgerüst darf nicht mit Baustoffen oder Planen abgedeckt werden. Das Rankgerüst muss begrünt werden. Bei Antragstellung ist eine Skizze mit Maßen einzureichen. Nach Fertigstellung des Rankgerüstes ist beim Stadtverband Solingen der Kleingärtner e.V. eine Bauabnahme zu beantragen.
1.4.11 Sichtschutz
Ist genehmigungspflichtig. Voraussetzung: Die Gesamthöhe max. 1,80 m Die Gesamtlänge max. 4,00 m Der Sichtschutz darf nur aus handelsüblichen Holzelementen erstellt werden. Hecken als Sicht- und Windschutz im Laubenbereich dürfen 1,80 m Höhe nicht überschreiten. Bei Antragstellung ist eine Skizze mit Maßen einzureichen. Nach Fertigstellung des Sichtschutzes ist beim Stadtverband Solingen der Kleingärtner e.V. eine Bauabnahme zu beantragen.
1.4.12 Teichanlagen
Zierwasserteiche oder Biotope aus PVC - Teichfolie, einer handelsüblichen Wanne aus PE oder mit einer Lehm-/Tondichtung werden geduldet. Die maximale Wassertiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Das Fassungsvermögen darf 3 m³ nicht überschreiten. Betonierte Wasserbecken sind unzulässig. Die Sicherung der Teiche gegen Unfallgefahr obliegt dem Pächter!
1.4.13 Planschbecken
Planschbecken, die nicht mit dem Boden verbunden sind und höchstens bis 3 m³ Fassungsvermögen haben, werden in den Sommermonaten geduldet. Hierbei ist zu beachten, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht eingeschränkt wird. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Einsatz von Chemikalien verboten. Eltern, Pächter und Planschbeckenbesitzer sind für die Einhaltung und Sicherheit verantwortlich. -
2. Ver- und Entsorgung
2.1. Versorgungseinrichtungen
Die vereinseigene Versorgungseinrichtung ist pfleglich zu behandeln. Bei Missbrauch ist der Vereinsvorstand berechtigt, den verursachenden Pächter von der Benutzung dieser Gemeinschaftsanlage auszuschließen.
2.1.1 Wasserversorgung
Sämtliche Reparaturen an der Wasserleitung sind dem Vereinsvorstand zu melden. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden. Die Einzelzapfstelle im Kleingarten ist dann durch den Kleingärtner zu entlüften. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit die Einzelgärten selbst nicht mit Wasserzählern ausgestattet sind, auf alle Kleingärtner anteilmäßig, gemäß Beschluss des Kleingartenvereins, umgelegt. Die Kosten für die Unterhaltung der Anlage und die Feststellung des Wasserverbrauchs werden gem. Beschluss des Kleingartenvereins berechnet und dem Pächter in Rechnung gestellt. Regenwasser soll möglichst als Gießwasser im eigenen Garten wiederverwendet werden. Die Versickerung des anfallenden Regenwassers der Dachflächen (hier Gartenlauben) hat schadlos auf dem Grundstück der Parzelle zu erfolgen. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen. Ebenso kann er besondere Bestimmungen über den Ein und Ausbau sowie das Ablesen des Wasserverbrauchs erlassen.
2.1.2 Stromversorgung
Bei der Installation elektrischer Anlagen sind die Auflagen der Versorgungsunternehmen und die Richtlinien des VDE (Sicherheit) zu beachten. Vor der Ausführung von Reparaturen und Änderungen ist der Vereinsvorstand zu unterrichten. Für den Anschluss und die Entnahme kann der Vereinsvorstand eine Stromordnung erarbeiten, die für jeden Verbraucher bindend ist. Die Kosten für die Unterhaltung der Anlage und die Feststellung des Stromverbrauchs werden gem. Beschluss des Kleingärtnervereines berechnet und in Rechnung gestellt. Der Verein ist berechtigt die Ausstattung der Einzelgärten mit Messeinrichtungen zur Feststellung des Stromverbrauchs auf Kosten des Pächters anzuordnen.
2.2. Abwasserentsorgung
2.2.1 Toiletten
Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz - LWG). Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten. Die Errichtung von Wasserspültoiletten mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist verboten. Campingtoiletten sowie Trockentoiletten sind ordnungsgemäß zu entleeren. Biologische abbaubare Toilettenanlagen sind generell zulässig.
2.3. Flüssiggasanlagen
Flüssiggasanlagen sind nach den Richtlinien des Herstellers zu installieren. Bei Lagerung der Gasflasche in der Gartenlaube ist für ausreichende Be- und Endlüftung zu sorgen. Achtung: Propan / Butan ist schwerer als Luft! Bei Lagerung der Gasflaschen außerhalb der Gartenlaube sind vorschriftsmäßige Lagerschränke zu verwenden. Die Gasflaschen sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Merkblätter sind bei den Gaslieferanten zu bekommen.
2.4. Abfallentsorgung
2.4.1 Pflanzliche Abfälle
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, in seinem Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Pflanzliche Abfälle sind dort zu verwerten. Der Kompostbildung dienende Einrichtungen sind so anzulegen, dass niemand belästigt wird. Die Beseitigung von Reisig und Baumschnitt richtet sich nach den gültigen ortsüblichen Bestimmungen. Nicht kompostierbare Abfälle sind nach den Vorschriften der Pflanzenabfallverordnung des Landes NRW sowie der Satzung über die Abfallentsorgung der jeweiligen Kommune (Stadt Solingen) zu behandeln. Für die ordnungsgemäße Beseitigung ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich. Vom Feuerbrand oder Monilia befallene Pflanzen sind fachgerecht zu entsorgen. Das Verbrennen von Gartenabfällen u. a. Materialien ist verboten.
2.4.2 Sonstige Abfälle
Unrat und Gerümpel, z.B. Bauschutt, Metallreste, Holzreste, Autoreifen usw. dürfen im Kleingarten nicht gelagert werden. Für die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich. Sickergruben sind verboten. Spül- und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht betrieben werden. Es ist verboten nicht kompostierbare Materialien / Abfälle im Kleingarten zu vergraben. -
3. Gartennutzung
3.1. Kleingärtnerische Nutzung
Die kleingärtnerische Nutzung ist gekennzeichnet durch die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und die Erholungsnutzung. Die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung Umfasst die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners und / oder Familienangehörigen. Ist gekennzeichnet durch die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse, die teilweise für mehrere Jahre angelegt sein muss. Die gewonnenen Erzeugnisse sollten überwiegend der Selbstversorgung dienen. Zur nicht erwerbsmäßigen Nutzung gehört die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierbäumen, Sträuchern oder Blumen. sowie die Anlage von Rasenflächen. Zweites Element der kleingärtnerischen Nutzung ist die Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken. Um die Struktur eines Kleingartens zu erhalten, ist eine Drittelteilung (bauliche Anlage, Ziergarten und Nutzgarten) einzuhalten. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Zier- Freizeitgarten ist nicht zulässig. Pflanzung Laub-, Nadelbäume sowie Koniferen und Nussbäume jeglicher Art dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung. Sie gehören daher nicht in den Kleingarten und sind daher unzulässig. Hochstämme und Halbstämme behindern aufgrund ihrer Größe die kleingärtnerische Nutzung. Die Anpflanzung ist daher unzulässig. Bei der Obstbaumauswahl werden schwache (M 9) Unterlagen empfohlen. Bei der Anpflanzung von Zier- und Wildobstarten sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt, fachliche Weisung und normaler Pflege auf eine Höhe von 2,50 m gehalten werden können. Das Nachbarschaftsgesetz NRW und die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes sind bei allen Pflanzaktionen und Schnittarbeiten zu beachten.
3.1.2 Grenzabstände für Bäume und Sträucher zur Nachbarparzelle und einem privaten Nachbargrundstück
Kernobstbäume auf mittelstark wachsender Unterlage sowie Steinobstbäume mind. 3,00 m Grenzabstand Kernobstbäume auf schwach wachsender Unterlage mind. 2,00 m Grenzabstand Brombeersträucher mind. 1,50 m Grenzabstand Alle übrigen Beerenobststräucher mind. 1,00 m Grenzabstand Stark wachsende Ziersträucher mind. 2,00 m Grenzabstand Alle übrigen Ziersträucher mind. 1,0 m Grenzabstand Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten und Privatgrundstücke hineinragen oder die Begehbarkeit der Wege einschränken.
3.1.3 Hecken
Hecken als Einfriedung von Kleingartenanlagen (Außenhecken) dürfen eine maximale Höhe von 1,80 m wegen der Unfallgefahr beim Schneiden nicht überschreiten. Die Hecken innerhalb der Kleingartenanlage (Innenhecken) sind auf eine Höhe von 1,25 m zu begrenzen.
3.1.4 Pflanzenschutzmaßnahmen
Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden und dabei naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken Vorrang einzuräumen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die gesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Alle Maßnahmen, die den Boden belasten sowie Kulturpflanzen und Nützlinge bedrohen, sind zu vermeiden. -
4. Sonstiges
4.1. Bekanntmachungen
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die am „Schwarzen Brett“ bzw. in den Aushängekästen angebrachten Bekanntmachungen des zuständigen Amtes sowie des Stadtverbandes und Vereins ganzjährig zu beachten. Nachteile und Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurück zu führen sind, gehen zu Lasten des Kleingärtners.
4.2. Gemeinschaftsanlagen
4.2.1
Alle gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen und Anlagen sind von der Gemeinschaft zu unterhalten.
4.2.2
Die Benutzung von Wegen, Parkplätzen oder Kinderspielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr.
4.2.3
Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Kleingartenanlage, deren Tore, Wege, Gebäude, Lager und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Pächter ist verpflichtet von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder Einrichtungen verursachte Schäden dem Vereinsvorstand zu melden.
4.3. Gemeinschaftsarbeit
Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen und des Vereinseigentums. Zu Gemeinschaftsleistungen werden alle Pächter/innen herangezogen. Der/die Pächter/in ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsleistungen selbst zu erbringen. Beteiligt sich der/die Pächter/in nicht an Gemeinschaftsarbeiten, so ist der Vereinsvorstand berechtigt, einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Vereinsbeschluss festgelegt wurde. Auf Antrag kann der Vereinsvorstand in besonders gelagerten Fällen, Ausnahmen von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze zulassen.
4.4. Gemeinschaftsleben
Der/die Kleingärtner/in und seine/ihre Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem verboten: Lautes musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten. Schießen, lärmen sowie dem Frieden der Kleingartenanlage schädigende Handlungen und Verhaltensweisen. Spielende Kinder und die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu tolerieren. Das Betreten fremder Parzellen ist ohne Zustimmung des Pächters verboten.
4.5. Öffnungszeiten
Grundsätzlich sind die Kleingartenanlagen für den öffentlichen Fußgängerverkehr tagsüber offen zu halten.
4.6. Rettungsfahrzeuge
Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) bei Noteinsätzen die ungehinderte Zufahrt zur Kleingartenanlage möglich ist.
4.7. Ruhezeiten
Ruhezeiten sind von allen Kleingärtnern/innen einzuhalten. Sofern in den einzelnen Anlagen keine weitergehenden Bestimmungen beschlossen werden, sind Ruhezeiten die Stunden von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, sowie Sonn- und gesetzliche Feiertage.
4.8. Tierhaltung
Tierhaltung ist im Kleingarten verboten. Das Aufstellen von Bienenstöcken ist genehmigungspflichtig. Hunde sind auf den Wegen und Freiflächen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den Tierhalter zu entfernen. Es ist sicher zu stellen, dass der Hund sich nur auf der eigenen Gartenparzelle aufhält.
4.9. Veränderung von Anlagen und Einrichtungen
Jede Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, insbesondere das eigenmächtige Zurückschneiden der Anpflanzungen an öffentlichen Wegen, ist mit dem Vereinsvorstand / Stadtverband Solingen der Kleingärtner e.V. abzustimmen.
4.10. Wegnutzung und Unterhaltung
Das Befahren der Wege in der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen ist nicht erlaubt. In besonderen Fällen kann der Vereinsvorstand Ausnahmen gestatten. Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der jeweils angrenzenden Gärten bis zur Mitte des Weges in Ordnung zu halten, dazu gehören auch die Rabatte (falls vorhanden). Gartenwege sind in wasserdurchlässiger Bauart herzustellen. Beton- oder Asphaltflächen dürfen nicht eingebaut werden. Um Unfallgefahren auszuschließen, dürfen für Wegeeinfassung oder Grenzmarkierung ungeeignete Materialien (wie z.B. Plastik, Eternit, Flaschen, Dachpfannen oder eckgestellte Ziegel) keine Verwendung finden. Der Garten muss für einen nachfolgenden Pächter gestaltbar bleiben.
4.11. Winterdienst
In Kleingartenanlagen entfällt der Winterdienst.
4.12. Wohnen im Garten
Die ständige Inanspruchnahme des Kleingartens oder der Laube zu Wohnzwecken ist untersagt.
4.13. Wertermittlung
Freiwerdende Kleingärten dürfen erst nach Erstellung einer Wertermittlung vom Stadtverband weiter verpachtet werden. Die Entnahme von Anpflanzungen aus dem Garten ist nach Durchführung der Wertermittlung verboten.
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Gartenlaube
Grundfläche: max. 24 m²
Gebäudehöhe: max. 3,70 m
Dachüberstand: max. 30 cm -
Gerätehaus
! Genehmigungspflichtig !
Nur erlaubt, wenn keine Laube vorhanden ist.
Größe: max. 4 m²
Fassungsvermögen: 850 LiterBoxentyp wird vom Stadtverband vorgegeben.
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Gewächshaus
! Genehmigungspflichtig !
Gesamtfläche: max. 8 m²
Giebelhöhe: max. 2,50 mGeht nicht:
- Gewächshäuser aus Folie
- Betonfundament als Unterbau
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Grillkamin
Höhe: max. 2,25 m
Breite: max. 1,20 m -
Hochbeet
Empfohlene Maße:
Breite: 1,50 m
Höhe: 0,80 m
Tiefe: 0,80 m -
Tomatendach
Bis zu 2 Stück/Parzelle
Breite: max. 2,50 m
Höhe: max 1,60 m
Tiefe: max. 0,80 m -
Trampolin
Bis 1,00 m Durchmesser
Max. 3 Spielgeräte -
Pavillon
Erlaubt vom
01.05. bis 30.09.Ausführung: Rohrgestänge mit Plastikfolie
Grundfläche:
max. 3,00 m x 3,00 m -
Pergola
! Genehmigungspflichtig !
Gesamtfläche: max. 15 m
· Muss aus Holz errichtet werden
· Die oberen Balken müssen waagerecht ausgerichtet werden -
Sichtschutz
! Genehmigungspflichtig!
Höhe: max. 1,80 m
Breite: max. 4,00 mNur aus handelsüblichen Holzelementen erlaubt.
Hecken: max. 1,80 m hoch
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Planschbecken
· Wird in den Sommermonaten geduldet
· Darf nicht mit dem Boden verbunden werden
· Wassertiefe: max. 1,10 m
· Fassungsvermögen: 3 m³
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